Satzung

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Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 3.7.2003 in Neubrandenburg

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 16.9.2004 in Rostock

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 4.11.2005 in Rostock

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 29.2.2012 in Waren (Müritz) sowie

Änderungen bestätigt auf der Mitgliederversammlung am 2.7.2016 in Wismar

Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 24.01.2023 in Rostock

§ 1 – Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Rostock.

(3) Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist der Förderung von Medienkultur und Medienbildung in Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet. Dieser Zweck wird verfolgt insbesondere durch:

  • Förderung medienpädagogischer Aktivitäten im schulischen und außerschulischen Bereich für Kinder und Jugendliche in Mecklenburg-Vorpommern;
  • Förderung von Maßnahmen zur Medienbildung in der Berufs- und Hochschulbildung sowie in der kulturellen Freizeitbildung und in der Erwachsenenqualifizierung in Mecklenburg-Vorpommern;
  • Förderung von Medienpädagogik, Kommunikations- und Medienwissenschaft und Medienforschung in Mecklenburg-Vorpommern;

(2) Der Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. strebt darüber hinaus an, zum Zwecke der Verwirklichung dieser vorstehenden Satzungszwecke:

  • Durchführung von Fachtagungen, Fachkolloquien und von anderen Bildungsveranstaltungen, Erstellung und Herausgabe von Dokumentationen und Publikationen.
  • medien-, kultur- und bildungspolitischen Planungen und Entscheidungen in Mecklenburg-Vorpommern zu beeinflussen;
  • in betreffenden Fachverbänden und -vereinen auf Landes-, Bundes- sowie europäischer Ebene und partnerschaftlich mit anderen öffentlichen und freien Trägern zusammen zu arbeiten;
  • in betreffenden landes- und bundesweiten sowie europäischen Fachgremien und –ausschüssen das Berufsbild und die Interessen von medienpädagogisch Tätigen in M-V zu vertreten.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es dürfen keine Personen oder Einrichtungen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. können juristische und natürliche Personen werden, die im Sinne § 2 dieser Satzung tätig sind.

(2) Die Mitgliedschaft muss in Textform beantragt werden.

(3) Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist auch im Falle eines Austritts bis zum Ende des Kalenderjahres in voller Höhe zu entrichten.

(4) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung in Textform mit.

(5) Die Entscheidung des Vorstandes kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung verändert werden.

(6) Jedes Mitglied kann in Fachausschüssen und im Vorstand mitarbeiten.

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung der Mitgliedsorganisation, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform an den Vorstand.

(3) Der Ausschluss erfolgt bei groben oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung durch Feststellung als Vorstandsbeschluss.

(4) Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied den festgesetzten Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet hat.

(5) Die Entscheidung des Vorstandes kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung verändert werden.

§ 7 – Stimmrecht

Jedes juristische bzw. natürliche Mitglied hat eine Stimme.

§ 8 – Organe

(1) Organe des Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Fachausschüsse.

(2) Die Sitzungen und Protokolle der Mitgliederversammlung und der Fachausschüsse sind sämtlichen Mitgliedern zugänglich.

(3) Auf Antrag können Mitglieder an Vorstandssitzungen teilnehmen, eine Versagung des Antrages ist zu begründen.

(4) Alle Organe können sich eigene Geschäfts- bzw. Wahlordnungen geben.

§ 9 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung des Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist das höchste Organ des Vereins und findet jährlich mindestens einmal statt.

(2) Zu jeder Mitgliederversammlung lädt der Vorstand in Textform unter Angabe einer Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ein.

(3) Mindestens 10% der Mitglieder oder ein Fachausschuss können beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, dem Verlangen muss der Vorstand durch Einberufung der Mitgliederversammlung stattgeben.

(4) Die Mitgliederversammlung befindet über die Tagesordnung.

(5) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich öffentlich.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit folgenden Mehrheiten:

  • Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Satzungsänderungsanträge müssen der Einladung zur Mitgliederversammlung, die darüber entscheiden soll, beigefügt werden;
  • Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht satzungsgemäß eine andere Mehrheit erforderlich ist.
  • Eine bzw. jede natürliche Person kann nicht mehr als 1/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder ausüben.

(8) Ausschließlich der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes;
  • die Beschlussfassung über die Anträge der Mitglieder und Vereinsorgane an die Mitgliederversammlung;
  • auf Antrag der endgültige Beschluss über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;
  • die Bestellung eines*r sachkundigen Kassen- und Rechnungsprüfer*in;
  • die Entlastung des Vorstandes nach erfolgter Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung und des Tätigkeitsberichtes;
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins für das Geschäftsjahr;
  • der Beschluss über etwaige Projekttätigkeit des Vereins;
  • die Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  • die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung;
  • die Entscheidung über die Auflösung des Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. gemäß §§ 9, 13 dieser Satzung und § 26 BGB.

(9) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

(10) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 10 – Vorstand

(1) Der Vorstand gliedert sich in einen geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem*der

  • Vorsitzenden;
  • Zwei Stellvertreter*innen.

(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und mindestens drei weiteren Mitgliedern.

(5) Der erweiterte Vorstand entscheidet über alle Entsendungen von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern oder dem Verein verbundenen externen Sachverständigen in Fachgremien öffentlichen und privaten Rechts.

(6) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(7) Der*die Vorsitzende und die Stellvertreter*innen des geschäftsführenden Vorstandes nehmen gegenüber der Öffentlichkeit die Sprecher*innenfunktion für den Verein wahr, sie können hierzu ggf. andere Mitglieder des Vereins autorisieren.

(8) Der geschäftsführende Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins und ist verantwortlich für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen sowie die Vorlage des Kassen- und Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung.

(9) Geschäftsführender und erweiterter Vorstand

  • sind ehrenamtlich tätig, Aufwandentschädigungen bzw. Reisekosten können im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und nach Maßgabe der LHO MV gewährt werden, ein Rechtsanspruch besteht nicht;
  • sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen, mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und insgesamt die einfache Mehrheit aller geladenen Vorstandsmitglieder anwesend sind;
  • werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist;
  • sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden; der geschäftsführende Vorstand ist darüber hinaus an die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gebunden.

(10) Die Umsetzung von Vorstandssitzungen erfolgt im Regelfall als ein analoges Treffen. Ansonsten gelten die Regeln von § 9 Absatz 9 bis 10 entsprechend.

§ 11 – Fachausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung und/oder der erweiterte Vorstand können die Einrichtung und Auflösung von Fachausschüssen beschließen.

(2) Die Fachausschüsse beraten und beschließen in den Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen; den Mitgliedern ist Gelegenheit zu geben, dazu binnen angemessener Frist, Stellung zu nehmen, wobei die Voten der Mitglieder bei Beschlüssen zu berücksichtigen sind.

(3) Fachausschüsse wählen sich jeweils ihren Sprecher, der per Amt Mitglied des erweiterten Vorstandes ist.

(4) In Fachausschüssen können auch Nicht-Mitglieder wirken. Einem Fachausschuss sollen mindestens drei Mitglieder angehören.

(5) Die Beschlüsse der Fachausschüsse haben den Charakter von Richtlinienempfehlungen für die Vereinsarbeit, solange sie nicht durch den Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

(6) Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen bzw. Reisekosten für Mitglieder von Fachausschüssen regelt sich analog § 10 (9) Anstrich 1 dieser Satzung

§ 12 – Protokoll

Für alle Organe des Vereins werden Beschlussprotokolle erstellt, die Ort, Datum, Anwesenheit und Beschlüsse enthalten. Protokolle der Mitgliederversammlung sind von der Protokollführung und der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 13 – Auflösung

(1) Der Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. kann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden, wenn der Antrag auf Auflösung mit zweimonatiger Frist allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, auf der über den Antrag beschlossen werden soll, zugegangen ist.

(2) Das Vermögen des Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. fällt im Fall des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke und/oder im Fall der Auflösung des Vereins nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts an das Land Mecklenburg-Vorpommern oder dessen Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, es entsprechend der in der Satzung festgesetzten Zwecke des Vereins zu verwenden.

(3) Das Schrifttum des Landesfachverband Medienbildung Mecklenburg-Vorpommern e.V. soll nach ihrer Auflösung dem Landeshauptarchiv zur Archivierung zugeführt werden.